Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer. Diese Versicherung dient später als Altersvorsorge für den Arbeitnehmer. Wenn im Versicherungsfall nicht ausschließlich eine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht eine Rentenzahlung vorgesehen ist, greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG und Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV in bestimmten Grenzen.