Während einer „Kurzarbeit Null“, also Wegfall der Arbeitspflicht, fällt auch der entsprechende Urlaubsanspruch weg. Wegweisendes Grundsatzurteil kam durch das Bundesarbeitsgericht. Mehr dazu lesen Sie hier.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr nur an das Beschäftigungsverhältnis geknüpft ist, sondern auch an die Arbeitspflicht. Ähnliche Entscheidungen gibt es auch im Rahmen der Altersteilzeit.