Rentenabschläge oder auch Abschläge müssen gezahlt werden, wenn jemand vor dem gesetzlich festgelegten Rentenalter in Rente geht. Bedeutet, wenn jemand vor dem festgelegten Rentenalter von 67 Jahren in Rente geht, zum Beispiel mit 65 Jahre, dann muss er für diese zwei Jahre Rentenabschläge zahlen.
Der Rentenabschlag beträgt pro Monat 0,3 % und pro Jahr 3,6 %. Der maximale Rentenabschlag beträgt dabei 10,8 %.
Rentenabschläge gelten auch für Rente wegen Tod oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Wird ein solcher Rentenabschlag bezogen, gilt dieser auch noch nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Dies kann gegebenenfalls auch die Hinterbliebenenrente betreffen.