24. November 2023
|Thomas Haßlöcher
Vorruhestand ist nicht gleich „Vorruhestand“ (Teil 2)
Die zweite Folge: Der Vorruhestand als Rente mit Abschlag
Wenn man den Begriff „Vorruhestand“ digital sucht oder in seinem persönlichen Umfeld darüber spricht, wird damit in der Regel ein vorzeitiger Renteneintritt unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen verbunden. Dieser vorzeitige Renteneintritt mit Abschlägen kann bei einer Regelaltersrente 67 bis zu 48 Monate, 4 Jahre, betragen. Eine solche „Rente63“, wobei die Zeit bis zum Alter 67 der „Vorruhestand“ wäre, hat jedoch einen hohen Preis.
Da wären zum einen die bei vielen, die sich mit dem Thema beschäftigen, bekannten 0,3 % Rentenabschlag pro Monat vor Regelaltersrente zu nennen. Dies bedeutet bspw. bei einer „Rente63“ eine Rentenkürzung von 14,4 % auf die eigene Rente, ein Leben lang. Bei einem Rentenanspruch von bspw. 1.500 EUR pro Monat ist der Preis für den Vorruhestand 216 EUR weniger Rente pro Monat.
Zum anderen, und dies berücksichtigen viele bei diesen Überlegungen nicht, fehlen 4 Jahre Ansparzeit für die individuelle Rente. Denn bei einem vorzeitigen Rentenbezug wird in der Regel die Beschäftigung beendet und damit enden auch die Zahlungen in die Rentenkasse ebenso wie Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung („bAV“). Bei einem Durchschnittsverdiener fehlen in einem solchen Fall 4 Rentenpunkte und damit aktuell rund 150 EUR monatliche Rente sowie Anwartschaften in der bAV.
Und jetzt?
Diese nicht unerhebliche Lücke versuchen einige wiederum durch Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen auszugleichen. Eine Sonderzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung erhöht den Rentenanspruch, idealerweise in der Höhe, die man durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente verloren hat.
Nehmen wir wieder das Beispiel von 4 fehlenden Rentenpunkten und damit rund 150 EUR monatlicher Rente, die durch vorzeitige Inanspruchnahme fehlen. Um diese 4 Punkte auszugleichen, müsste man, Stand 2023, rund 33.000 EUR aus seinem Privatvermögen an die Rentenversicherung zahlen. Steuerlich bedeutet dieser „Punktekauf“ zwar, dass man diese Zahlungen im Rahmen der Jahressteuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen kann. Dies jedoch nur, solange der Höchstbetrag für die Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschritten wird. Danach entsteht eine so genannte Doppelbesteuerung, da der Kauf der Punkte aus versteuertem Einkommen erfolgt und im Rentenbezug in der Regel ebenfalls wieder eine Besteuerung der erkauften Rente anfällt. Zudem müssen 33.000 EUR in die Rentenkasse eingezahlt werden in der Hoffnung, die Rente lang genug zu „erleben“, damit sich dieser Kauf auch lohnt.
In der nächsten Folge: Der Vorruhestand mittels Altersteilzeit
zu teil 3