Angemessenheit des Auszeitgehalts

Das während einer beruflichen Auszeit gezahlte monatliche Gehalt darf gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV nicht unangemessen vom gezahlten Arbeitsentgelt der zwölf Kalendermonate vor Beginn der Auszeit abweichen.

 

Definition der Angemessenheit

Ein Gehalt gilt als angemessen, wenn es folgende Kriterien erfüllt:

  • Es beträgt mindestens 70 % und höchstens 130 % des durchschnittlich gezahlten Gehalts der letzten zwölf Kalendermonate vor der Auszeit.

 

Siehe auch Auszeitgehalt berechnen

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