Das während einer beruflichen Auszeit gezahlte monatliche Gehalt darf gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der zwölf Kalendermonate vor Beginn der Auszeit abweichen.
Definition der Angemessenheit
Ein Gehalt gilt als angemessen, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
- Es beträgt mindestens 70 % und höchstens 130 % des durchschnittlichen Gehalts der letzten zwölf Monate vor der Auszeit.
Siehe auch Auszeitgehalt berechnen