Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld I bildet das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem sogenannten Bemessungsentgelt, also dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§§ 149 ff. SGB III).
Für Zeitwertkonten gilt folgende Besonderheit:
Nach der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung sowie den Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird das Arbeitsentgelt so behandelt, als wäre keine Umwandlung in ein Zeitwertkonto erfolgt.
→ Das bedeutet konkret:
- Die Entgeltumwandlung in ein Zeitwertkonto reduziert nicht die Bemessungsgrundlage für das ALG I
- Es wird ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt ohne ZWK-Einzahlungen zugrunde gelegt
Zeitwertkonten sind sozialversicherungsrechtlich als aufgeschobenes Arbeitsentgelt einzuordnen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer*innen durch flexible Arbeitszeitmodelle keine Nachteile in der sozialen Absicherung erleiden.