Flexirentengesetz

Ab dem 01.07.2017 trat das sogenannte Flexirentengesetz in Kraft, das einen vereinfachten Zugang zu vorgezogenen gesetzlichen Altersrentenleistungen ermöglichen sollte. Dieses Gesetz erlaubte es, neben einer Rente auch Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung zu beziehen.

Die Hinzuverdienstgrenzen fielen zum 01.01.2023 weg, und „Flexirenten“ werden nun gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI auf Basis einer Teilrente umgesetzt. Diese Entwicklung ermöglicht es Beschäftigten, trotz Rentenbezug unbegrenzt einer Beschäftigung nachzugehen. Die Kombination aus (Teil-)Rente und Arbeitsverhältnis erlaubt es den Betroffenen, trotz Rente einer Arbeit nachzugehen und dabei einen Hinzuverdienst zu erzielen. Dabei ist die Kombination mit einem Zeitwertkonto in besonderem Maße interessant.

Insights

In unseren Insights informieren wir Sie regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf dem Vorsorgemarkt.

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