Eine Unterdeckung liegt vor, wenn die Kapitalanlage bzw. das Sicherungsvermögen zum Zeitpunkt der Auszeit nicht mit der Einzahlungssumme übereinstimmt.
Bei einer Unterdeckung ist das Unternehmen (nur) zur Auszeit verpflichtet, die fehlende Summe nachzuschießen. Sollte es zu einer Unterdeckung im Rahmen eines Störfalls kommen, sieht das Gesetz keine Nachschussverpflichtung vor.