Der Arbeitgeber ist gemäß § 7 d SGB IV verpflichtet, zur „planmäßigen Inanspruchnahme“ mindestens die Summe des angelegten Betrages zur Verfügung zu stellen.
Die planmäßige Inanspruchnahme ist im Rahmen der Zeitwertkonten die Freistellung bzw. Auszeit. Sollte das Guthaben ohne Auszeit zur Auszahlung gebracht werden, greift diese Einstandspflicht nicht.
Um für die Arbeitgeber die Auszeitgarantie, bezogen auf die Auszeit, so gestalten, dass eine „Unterdeckung“ und damit verbundener Nachschuss weiter minimiert wird, gibt es unterschiedliche Maßnahmen. Von Anlagemodelle mit Garantieabsicherung über breit gestreute Kapitalanlagelösungen und Lebenszyklusmodellen bis hin zur arbeitsrechtlichen Gestaltung von Auszeitansprüchen gibt es viele Ansätze, um die Auszeitgarantie für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen attraktiv zu gestalten.