Auszahlung aufgrund einer Notlage des Beschäftigten:
Eine Auszahlung des angesparten Guthabens außerhalb einer Freistellung und bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis ist bei einer unverschuldeten, existenzbedrohenden Notlage zulässig. Als Notlage gelten insbesondere folgende wirtschaftlichen Fälle:
- Naturkatastrophe
- Hausbrand
Für die Auszahlung des Guthabens muss schriftlich ein Antrag gestellt und die Notlage nachgewiesen werden. Auf dieser Basis trifft der Arbeitgeber die finale Entscheidung. Bei Bestätigung der Notlage wird das Guthaben als „Störfall“ gemäß den im Auszahlungszeitpunkt geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln versteuert, ggf. verbeitragt und über die Lohnabrechnung ausgezahlt.