Ein Störfall, geregelt in § 23 b SGB IV, tritt im Zusammenhang mit Wertguthaben auf, die im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen (§ 7 b SGB IV) gebildet wurden und das Guthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird.
Typische Gründe für einen Störfall umfassen:
- Insolvenz des Arbeitgebers,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Erwerbsminderung oder Tod des Arbeitnehmers,
- In einem Störfall werden Beiträge zur Sozialversicherung für den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens fällig.
Ein Störfall kann auch durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, wenn Mängel im Insolvenzschutz des Wertguthabens bestehen, beispielsweise:
- Fehlen einer Regelung zum Insolvenzschutz,
- Ungeeignete Sicherungsmittel,
- Nichtabdeckung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Sicherungsmittel.
Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen die Möglichkeit, den festgestellten Mangel innerhalb von zwei Monaten zu beheben, um den Störfall zu vermeiden.
Wenn im Rahmen eines Zeitwertkontos ein Störfall eintritt, stehen die verschiedenen Auszahlungsoptionen zur Verfügung, um das bestehende Wertguthaben zu verwenden.
Diese lauten:
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) unter gewissen Voraussetzungen
- Übertragung an den Folgearbeitgeber mit Zustimmung des Folgearbeitgebers
- Auszahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse
Aufgrund der ganzheitlichen Begleitung unterstützt PensExpert die Arbeitgeber bei der Umsetzung der passenden Entscheidung.