4. August 2026

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Franca Helfert

BRSG II: Zeitwertkonto und Flexirente lassen sich jetzt kombinieren

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, kurz Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz oder BRSG II, bringt eine wichtige Neuerung für Zeitwertkonten.

Beschäftigte können ein Wertguthaben nun auch dann planmäßig nutzen, wenn sie bereits eine vorgezogene gesetzliche Altersrente als Voll- oder Teilrente beziehen. Dadurch entstehen zusätzliche Möglichkeiten, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten.

Gleichzeitig setzt das Gesetz eine klare zeitliche Grenze: Das Zeitwertkonto kann grundsätzlich nur bis zum Ablauf des Kalendermonats genutzt werden, in dem die persönliche gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird.

Der neue Gesetzeswortlaut des § 7c SGB IV

Die zentrale Änderung betrifft § 7c Absatz 1 SGB IV. Dort heißt es:

„Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.“

Für rentennahe Freistellungen bestimmt § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB IV, dass ein Wertguthaben auch für Zeiten verwendet werden kann,

„die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder die darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen“.

Damit ist gesetzlich klargestellt: Eine wertguthabenfinanzierte Freistellung oder Arbeitszeitverringerung kann über den Beginn einer vorgezogenen Altersrente hinaus fortgesetzt werden. Die Nutzung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Was hat sich durch das BRSG II geändert?

Vor der Neuregelung war die gleichzeitige Nutzung von Zeitwertkonto und vorgezogener Altersrente sozialversicherungsrechtlich problematisch.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis konnte der Beginn einer Altersrente dazu führen, dass das Wertguthaben nicht mehr planmäßig für eine Freistellung verwendet werden durfte. Damit drohte ein sogenannter Störfall: Die während der Ansparphase zunächst gestundeten Sozialversicherungsbeiträge wären vorzeitig fällig geworden.

Das BRSG II beseitigt dieses Hindernis. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass ein Wertguthaben erstmals auch während des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente als Voll- oder Teilrente bis zur Regelaltersgrenze entspart werden kann.

Der Gesetzgeber überträgt damit die seit 2023 geltenden flexibleren Hinzuverdienstregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Wertguthabenrecht. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen wird Erwerbseinkommen nicht mehr auf eine vorgezogene Altersrente angerechnet – unabhängig davon, ob diese als Voll- oder Teilrente bezogen wird.

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Wichtig: Das Beschäftigungsverhältnis muss fortbestehen

Das Zeitwertkonto ist kein frei verfügbares Auszahlungskonto. Auch nach dem BRSG II müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach §§ 7b ff. SGB IV erfüllt sein.

 

Das Wertguthaben wird innerhalb eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt, um

  • eine vollständige Freistellung,
  • eine teilweise Freistellung oder
  • eine vertraglich vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit

zu finanzieren.

 

Während einer ordnungsgemäßen wertguthabenfinanzierten Freistellung besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich fort. Das aus dem Zeitwertkonto gezahlte Freistellungsentgelt wird erst während der Entnahmephase lohnversteuert und verbeitragt.

Zeitwertkonto und Flexirente: Welche Kombinationen sind möglich?

Durch die Neuregelung können Beschäftigte Arbeitszeit, Vergütung und gesetzliche Rente wesentlich flexibler miteinander verbinden.

 

Variante 1: Zunächst das Zeitwertkonto, anschließend die Flexirente

Eine beschäftigte Person reduziert beispielsweise mit 63 Jahren ihre Arbeitszeit. Die dadurch entstehende Einkommenslücke wird zunächst durch Entnahmen aus dem Zeitwertkonto ausgeglichen.

Erst nach Verbrauch des Wertguthabens beginnt der Bezug der vorgezogenen Altersrente.

Der Vorteil: Der Rentenbeginn wird nach hinten verschoben. Dadurch können die lebenslangen Abschläge auf die gesetzliche Altersrente reduziert werden.

 

Variante 2: Zeitwertkonto und Teilrente parallel nutzen

Alternativ kann bereits während der Entsparung des Zeitwertkontos eine vorgezogene Teilrente bezogen werden.

Das monatliche Einkommen kann sich dann aus drei Komponenten zusammensetzen:

  • Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung,
  • Freistellungsentgelt aus dem Zeitwertkonto,
  • gesetzliche Teilrente.

 

Diese Kombination bietet besonders viel Gestaltungsspielraum. Der Umfang der Beschäftigung, die Höhe der Entnahme aus dem Zeitwertkonto und der Teilrentengrad können aufeinander abgestimmt werden.

 

Variante 3: Zeitwertkonto und vorgezogene Vollrente

Auch eine Kombination mit einer vorgezogenen Altersvollrente ist grundsätzlich möglich.

Ob diese Variante sinnvoll ist, hängt allerdings stark von der persönlichen Situation ab. Insbesondere mögliche Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz, den Krankengeldanspruch und weitere sozialversicherungsrechtliche Leistungen sollten vorab geprüft werden.

Das Zeitwertkonto kann entweder vor der Flexirente oder parallel zu ihr genutzt werden. Ziel ist jeweils ein gleitender Übergang von der Vollzeitbeschäftigung über eine reduzierte Tätigkeit bis in den Ruhestand.

Mit dem Zeitwertkonto Rentenabschläge gezielt begrenzen

Bei einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente entstehen grundsätzlich Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vor der jeweils maßgeblichen Altersgrenze beginnt.

Wer seine Altersrente beispielsweise 24 Monate früher in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent berücksichtigen.

Bei einer Teilrente wirkt der Abschlag nur auf den Teil der Rente, der tatsächlich vorzeitig bezogen wird. Daraus folgt ein wichtiger Gestaltungsgrundsatz:

Je später die Flexirente beginnt und je niedriger der zunächst abgerufene Rentenanteil ist, desto geringer fallen die lebenslangen Abschläge aus.

 

Ein Zeitwertkonto kann hier gezielt eingesetzt werden. Es kann dazu beitragen,

  • den Beginn der vorgezogenen Altersrente zu verschieben,
  • den zunächst benötigten Teilrentengrad zu reduzieren oder
  • eine Arbeitszeitverringerung ohne entsprechend hohen Einkommensverlust zu ermöglichen.

 

Bereits kleinere Wertguthaben können einen spürbaren Effekt haben, wenn sie den Rentenbeginn um einige Monate verschieben oder den vorzeitig bezogenen Rentenanteil begrenzen. Wie groß der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich ist, hängt jedoch von der individuellen Rentenanwartschaft, der Höhe des Wertguthabens und der geplanten Rentenbezugsdauer ab.

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Beispiel: Schrittweise in den Ruhestand

Eine Arbeitnehmerin möchte ihre Arbeitszeit mit 63 Jahren von fünf auf drei Tage pro Woche reduzieren. Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht sie mit 67 Jahren.

Das geringere Teilzeitentgelt wird zunächst durch monatliche Entnahmen aus dem Zeitwertkonto ergänzt. Nach zwei Jahren ist das Wertguthaben weitgehend verbraucht. Ab diesem Zeitpunkt bezieht sie zusätzlich eine vorgezogene Teilrente.

Durch die vorgeschaltete Nutzung des Zeitwertkontos beginnt die Flexirente später. Dadurch fallen die Abschläge geringer aus, als wenn die vorgezogene Altersrente bereits mit 63 Jahren vollständig abgerufen worden wäre.

Das Beispiel ist vereinfacht. Die konkrete Gestaltung muss insbesondere mit dem vorhandenen Wertguthaben, dem zulässigen Freistellungsentgelt und den individuellen Rentenansprüchen abgestimmt werden.

Klare Grenze: Nutzung nur bis zur Regelaltersgrenze

Die durch das BRSG II geschaffene Flexibilität gilt nicht unbegrenzt.

Nach § 7c Absatz 1 SGB IV kann ein Wertguthaben längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats in Anspruch genommen werden, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine darüber hinausgehende Entsparung besteht nicht.

Maßgeblich ist die individuelle Regelaltersgrenze nach dem SGB VI. Für ab 1964 geborene Beschäftigte liegt sie bei 67 Jahren. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten gestaffelte Übergangsregelungen.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Der Entsparungsplan sollte so ausgestaltet sein, dass das Wertguthaben spätestens im Monat der Regelaltersgrenze bestimmungsgemäß verwendet ist.

Es geht dabei nicht um eine beliebige Einmalzahlung. Das Wertguthaben soll planmäßig für eine Freistellung oder Arbeitszeitverringerung eingesetzt werden. Kann das Guthaben nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, können die Störfallregelungen des § 23b SGB IV greifen.

Auch Wertguthaben, die auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wurden, dürfen bis zum Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze genutzt werden. Erst danach ist ein verbliebenes Guthaben nach den gesetzlichen Vorgaben aufzulösen.

Keine Nutzung des Zeitwertkontos als steuerfreie Aktivrente

Die zeitliche Begrenzung ist auch für die Abgrenzung zur sogenannten Aktivrente relevant.

Die Aktivrente soll steuerliche Anreize für eine Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze schaffen. Sie betrifft damit Vergütung für Arbeitsleistungen, die tatsächlich nach der Regelaltersgrenze erbracht werden.

Ein Zeitwertkonto beruht dagegen auf Arbeitsentgelt, das bereits während der Ansparphase erarbeitet und zugunsten einer späteren Freistellung zurückgestellt wurde.

Eine Entsparung des vorhandenen Zeitwertkontos als steuerfreie Aktivrente ist daher nicht möglich. Unabhängig von der steuerlichen Einordnung setzt bereits § 7c SGB IV der planmäßigen Wertguthabennutzung mit Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze eine klare Grenze.

Aktivrente und Zeitwertkonto können dennoch Bestandteile einer aufeinander abgestimmten Ruhestandsplanung sein: Das Zeitwertkonto wird vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingesetzt. Eine anschließende Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze kann – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eigenständig unter die Regelungen der Aktivrente fallen.

Sonderfall Altersteilzeit: Keine Anwendung der Neuregelung

Die neue Kombinationsmöglichkeit gilt ausdrücklich nicht für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz.

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass der mit dem Rentenbezug verbundene Eintritt in den Voll- oder Teilruhestand dem Sinn und Zweck der geförderten Altersteilzeit widerspricht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Förderung durch

  • steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbeträge sowie
  • zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.

Eine vorgezogene Altersrente kann deshalb nicht parallel zu einem Altersteilzeit-Wertguthaben nach den neuen Regeln des § 7c SGB IV genutzt werden.

Zeitwertkonto oder Altersteilzeit: Der wesentliche Unterschied

 

Damit bietet das Zeitwertkonto im Vergleich zur klassischen Altersteilzeit einen deutlich größeren individuellen Gestaltungsspielraum.

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Was bedeutet die Neuregelung für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber erweitert das BRSG II die personalpolitische Toolbox.

Zeitwertkonten können gezielter eingesetzt werden, um erfahrene Fach- und Führungskräfte länger im Unternehmen zu halten. Statt eines abrupten Ausscheidens werden Übergangsmodelle möglich, die sowohl den Bedürfnissen der Beschäftigten als auch betrieblichen Anforderungen Rechnung tragen.

 

Denkbar sind beispielsweise:

  • schrittweise Arbeitszeitreduzierungen,
  • projektbezogene Weiterbeschäftigungen,
  • Wissenstransfer an Nachfolger,
  • zeitlich begrenzte Beratungs- oder Mentoringaufgaben,
  • gleitende Übergänge in den Ruhestand.

 

Gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels kann die Kombination aus Zeitwertkonto, Teilzeit und Flexirente ein wirkungsvolles Instrument für Mitarbeiterbindung und Nachfolgeplanung sein.

Fazit: Mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand

Das BRSG II stärkt das Zeitwertkonto als Instrument für einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Beschäftigte müssen sich nicht mehr zwingend zwischen der Nutzung ihres Zeitwertkontos und dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente entscheiden. Innerhalb eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses können beide Instrumente bis zur Regelaltersgrenze miteinander kombiniert werden.

 

Dadurch lassen sich

  • Arbeitszeiten schrittweise reduzieren,
  • Einkommenslücken ausgleichen,
  • der Beginn der Flexirente verschieben,
  • der Umfang einer vorgezogenen Teilrente begrenzen und
  • lebenslange Rentenabschläge reduzieren.

 

Die neue Flexibilität verlangt allerdings eine sorgfältige Planung. Spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, muss die planmäßige Nutzung des Wertguthabens abgeschlossen sein.

Für Unternehmen eröffnet sich damit die Chance, Zeitwertkonten noch stärker für Fachkräftesicherung, Mitarbeiterbindung und individuell gestaltete Ruhestandsübergänge einzusetzen.

 

Quellen:

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