6. Dezember 2023

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Thomas Haßlöcher

Vorruhestand ist nicht gleich „Vorruhestand“ (Teil 3)

Die dritte Folge: Der Vorruhestand mittels Wertguthaben nach § 7 b SGB IV, Zeitwertkonto

 

Ein vorzeitiger Renteneintritt ist in vielen Fällen nicht nur ein Traum, sondern aus gesundheitlichen Gründen eine Notwendigkeit. Wenn nun ein vorzeitiger Renteneintritt und damit der Rentenabschlag aufgrund ohnehin geringerer Rente nicht in Betracht kommt und eine Altersteilzeit vom Arbeitgeber nicht angeboten wird, bleibt oft nur der über Arbeitslosigkeit privat finanzierte Vorruhestand. Diesen, aus mehreren Gründen wenig zu begrüßende Weg in den Vorruhestand, sollte man, sofern möglich, vermeiden.

Da der Weg über den eigenen Arbeitgeber in den Vorruhestand der beste Weg für die Menschen ist, soll der Blick auf ein Instrument gelenkt werden, welches ebenfalls ein Wertguthaben darstellt und somit Vorzüge der Altersteilzeit hinsichtlich Beschäftigungsfiktion, Rentenpunkte und Sozialversicherungsschutz nutzt, gleichzeitig aber den Arbeitgeber weit weniger kostet, finanziell wie kommunikativ, als die Altersteilzeit.

Mit Zeitwertkonten, auch Wertguthaben nach § 7b SGB IV genannt, können bezahlte Auszeiten von mehr als einem Monat unter Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Sinne einer Beschäftigungsfiktion organisiert werden. Dabei wird unter Fortzahlung von Gehalt die Beschäftigung fingiert und damit ein mit der Altersteilzeit vergleichbarer sozialversicherungsrechtlicher Status hergestellt.

Das Zeitwertkonto als Wertguthabenvereinbarung lässt zahlreiche Freistellungs- oder Auszeitziele zu, somit auch einen „Vorruhestand“. Diese Auszeitziele sind in Teilen im Gesetz, § 7 c SGB IV, definiert, wobei jedes Unternehmen von diesen gesetzlichen Freistellungszwecken abweichend eigene Freistellungsziele arbeitsrechtlich definieren kann.

Und wie funktioniert das?

 

Wird nun eine Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7 b SGB IV im Betrieb umgesetzt und der Vorruhestand definiert, können die teilnahmeberechtigten Mitarbeitenden nach weiteren Vorstellungen des Arbeitgebers Entgelt oder in Geld gewandelte Zeitelemente für dieses Ziel unversteuert zur Seite legen. Ähnlich der Altersteilzeit verzichtet der Mitarbeitende auf Teile des monatlichen oder auf einmalig zustehendes Entgelt oder auf Zeitbestandteile, wie Überstunden. Mit dem dadurch aufgebauten (Wert-)Guthaben kann der Mitarbeitende bezahlte Zeit für den späteren Berufsausstieg generieren. Durch das damit verbundene steueroptimierte Ansparen von Entgeltbestandteilen und dem Umstand, dass der Vorruhestand über den Betrieb mittels Gehaltszahlung erfolgt, bleiben die Teilnehmer im Rahmen einer Auszeit / eines Vorruhestands Gehaltsempfänger sowie sozialversichert. Dabei sammeln die Personen weitere Rentenpunkte und müssen die Rente auch nicht vorzeitig in Anspruch nehmen.

Die weiteren Vorzüge dieses Instruments liegen auch in der Motivation jüngerer Mitarbeitenden, früh Vermögenswerte für einen möglichen Vorruhestand, organisiert über den Arbeitgeber, zur Seite zu legen. Damit wird ein generationenübergreifender Benefit im Unternehmen etabliert, das ein hohes Maß an Bindung erzeugt.

Praxistipp:

 

Bei der Gestaltung von Vorruhestandsmodellen als Wertguthabenvereinbarung nach § 7 b SGB IV sollten neben der Freistellungsmöglichkeit, hier Vorruhestand, auch die Ankündigungsfrist für den geplanten Start eines Vorruhestandes geregelt werden. Regelungen bei Erkrankung oder zu Urlaubsansprüchen während des Vorruhestands sind ebenso wichtige Gestaltungsinhalte wie die Frage einer Umsetzung als Vollfreistellung oder als Teilzeit mit Aufstockung des Gehalts aus einem Wertguthaben. Im Rahmen der Gestaltung können auch (bedingte) Arbeitgeberzuschüsse sowie der Umgang mit den Arbeitgeberanteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unternehmensindividuell geregelt werden.

zu teil 4