Die gesetzliche Grundlage für das Elterngeld ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist gemäß § 2 BEEG das durchschnittliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum (in der Regel 12 Monate vor Geburt).
Das Elterngeld ersetzt dabei typischerweise etwa 65 – 67 % des vorherigen Nettoeinkommens.
Das relevante Nettoeinkommen wird aus dem Bruttoeinkommen abzüglich pauschaler Steuern und Sozialabgaben berechnet (§§ 2e, 2f BEEG).
Auswirkung von Zeitwertkonten (ZWK):
Wird ein Teil des Bruttogehalts in ein Zeitwertkonto (oder eine bAV) umgewandelt, reduziert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen.
→ Folge:
Das für das Elterngeld relevante Nettoeinkommen sinkt
→ damit reduziert sich unmittelbar die Höhe des Elterngeldanspruchs
Dieser Zusammenhang ergibt sich direkt aus der Systematik des BEEG, da ausschließlich das tatsächlich versteuerte und verbeitragte Einkommen berücksichtigt wird.
Bei geplanter Elternzeit empfiehlt es sich, Einzahlungen in das Zeitwertkonto frühzeitig zu prüfen und ggf. auszusetzen.