Portabilität von Zeitwertkonten ermöglicht es Arbeitnehmern, ihr angespartes Wertguthaben flexibel zu nutzen, auch wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert. Es gibt drei zentrale Optionen zur Übertragung oder Nutzung:
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV):
- Möglich ab einem Wertguthaben ab einem Betrag in Höhe des sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße.
- Steuer- und sozialversicherungsfreie Übertragung.
- Nutzung für alle gesetzlichen Freistellungszwecke gemäß § 7c SGB IV.
- Übertragung an den Folgearbeitgeber:
- Der neue Arbeitgeber muss ein Zeitwertkontenmodell anbieten und der Übernahme zustimmen.
- AG SV-Anteile (Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile) werden ebenfalls übertragen.
- Der „Alt-„Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen, kann aber gewisse Gestaltungen vornehmen.
- Auszahlung bei Beschäftigungsende:
- Steuer- und sozialversicherungspflichtige Auszahlung über die Gehaltsabrechnung.
Für alle drei Optionen gilt, dass es keine Nachschusspflicht seitens des Arbeitgebers gibt, falls der Gesamtbetrag aufgrund von Kursschwankungen niedriger als die eingezahlten Beträge ausfällt.
Die Portabilität erhöht die Attraktivität von Zeitwertkonten, da sie Arbeitnehmern Flexibilität bietet und langfristige Planung ermöglicht. Gleichzeitig erfordert sie eine genaue Abstimmung zwischen den beteiligten Parteien, insbesondere bei der Übertragung an einen neuen Arbeitgeber. Rechtlich geregelt ist die Portabilität im § 7f SGB IV, wodurch sie eine solide Grundlage für die lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung darstellt.