19. Dezember 2023
|Thomas Haßlöcher
Vorruhestand ist nicht gleich „Vorruhestand“ (Teil 4)
Die vierte Folge: Das „Mannheimer Modell“ – ein besonderes Vorruhestandskonzept
Sobald ein Zeitwertkonto für den Vorruhestand im Unternehmen etabliert wurde, lassen sich auch weitere Gestaltungen planen und umsetzen.
Aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage und der Tatsache, dass einige Mitarbeitende nicht ausreichend Zeitwertkontenguthaben für den persönlichen Vorruhestand von bspw. mehreren Jahren aufbauen können, wurde vor einigen Jahren ein Modell konzipiert, welches als „Mannheimer Modell“ gewisse Bekanntheit erreicht hat.
Dieses Mannheimer Modell besteht aus 2, manchmal auch 3 Bestandteilen und kombiniert Zeitwertkonten mit Zeiten von Arbeitslosigkeit und ggfls. zusätzlichen Rentenpunkten.
Ausgangslage ist wieder die Überlegung, einen sozial abgesicherten Vorruhestand zu ermöglichen, ohne Rentenabschläge in Kauf nehmen zu müssen. Das Mannheimer Modell ermöglicht auch älteren Mitarbeitergruppen eine Umsetzung dieser „Brücke“ in die Rente.
In einem ersten Schritt besteht in einem Unternehmen eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV oder wird entsprechend eingerichtet. Anschließend wird die Insolvenzsicherung, idealerweise, wie in § 7 e SGB IV vorgeschlagen, über eine Treuhandvereinbarung hergestellt. Nun können Einzahlungen in das persönliche Zeitwertkonto vorgenommen werden. Im Rahmen von Umstrukturierungen können so auch „Abfindungsleistungen“ in das Zeitwertkonto überführt werden. Dies ist auch möglich, obwohl eine Auszeit, durch die nach Einzahlung vorgenommene Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht mehr beim aktuellen Arbeitgeber umgesetzt werden kann.
Die in einer Aufhebungsvereinbarung dokumentierte Einzahlung in das Zeitwertkonto wird beim „Noch“-Arbeitgeber in die Sicherung überführt. Anschließend, erfolgt mit Beschäftigungsende eine Übertragung des Zeitwertkontenguthabens auf die DRV Bund und wird dort als Zeitwertkonto weitergeführt.
Durch die Umwandlung der Abfindung in ein Zeitwertkonto entfallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag. Ähnlich wie bei der betrieblichen Altersvorsorge kann der Vermögenswert unversteuert in die Zukunft verschoben werden. Die Versteuerung erfolgt erst bei der späteren Auszahlung des Zeitwertkontos zu den dann geltenden Sätzen. Dieses Vorgehen ist steuerlich optimiert und transparent.
Auch bei der Übertragung des Zeitwertkontos auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund erfolgt die Besteuerung erst bei der Auszahlung. Bei einer Einmalzahlung greift zudem die Fünftelregelung (§ 34 EStG), wodurch steuerliche Vorteile entstehen.
Nach Einzahlung des Betrags in das Zeitwertkonto und der Übertragung auf die DRV Bund erfolgt meist eine Arbeitslosmeldung. Die Person bezieht zunächst Arbeitslosengeld und sichert so den Lebensstandard. Anschließend dient das Zeitwertkonto als Brücke bis zur Rente: Es werden monatlich Gehaltszahlungen in Höhe von 70 % bis 130 % des letzten Gehalts geleistet. Die DRV Bund übernimmt dabei die Aufgaben des Arbeitgebers, führt Steuern und Sozialabgaben ab, und sichert somit auch den Krankenversicherungsschutz.
Das Mannheimer Modell zeigt die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Zeitwertkonten, besonders bei Personalanpassungen und Sozialplänen. Auch der Staat profitiert, da die Beschäftigungsfiktion weitere Rentenbeiträge sichert. Arbeitgeber können so ihre Mitarbeiter sozialverträglich in den Vorruhestand führen.
Praxistipp:
Auch wenn ein Zeitwertkonto bisher im Unternehmen noch nicht besteht, kann es sich im Rahmen der Personalanpassungsmaßnahmen lohnen, sich diesem Modell zu öffnen. Dabei sollte das Modell so aufgesetzt werden, dass auch andere Mitarbeitergruppen von diesem Instrument profitieren. Des Weiteren sollte bei der Gestaltung der „Abfindungsleistung“ darauf geachtet werden, dass es sich bei diesem Betrag um Entgelt handelt und nicht um eine Leistung aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes. Denn nur Entgeltbestandteile können in ein Zeitwertkonto eingezahlt werden. Auch sollte bei der Berechnung dieser einmaligen Entgeltzahlung berücksichtigt werden, dass jeder Bruttobetrag mit einem Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung in das Zeitwertkonto übertragen werden muss. Diese rund 20 % sollten bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs der Begünstigten mit einkalkuliert werden.
Fazit
Ein Vorruhestand ist nur dem Wortlaut nach ein „Vorruhestand“. Inhaltlich ergeben sich zahlreiche Gestaltungsmodelle für die Realisierung des Traums oder der Notwendigkeit eines „früher frei“.
Mit Ausnahme der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente benötigt man für die weiteren Lösungsansätze die Mitwirkung des Arbeitgebers. Und schaut man sich hier die beiden wesentlichen Gestaltungsvarianten an, sticht die Zeitwertkontenlösung, vielleicht auch in der Variante „Mannheimer Modell“, als eine für beide Seiten attraktive Lösung hervor.
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